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(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2784 - 2785)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2879 - 2880)
Der Sachverständige dokumentiert den Verlauf und das Ergebnis der Überprüfung gegenüber dem Betrieb schriftlich in einem Überwachungsbericht. Der Mindestinhalt…
mindestens die in Anlage 1 Teil 1 aufgeführten Angaben.
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006,
den Verlauf und das Ergebnis der Überprüfung nach Nummer 2 gegenüber dem Betrieb schriftlich in einem Überwachungsbericht zu dokumentieren,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.