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Für die Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen sind
eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 abzuschließen,
das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 durchzuführen,
eine beschränkte Zulassung nach § 4e Absatz 1 zu erteilen,
der Pilotbetrieb nach § 4e Absatz 2 durchzuführen und
ein Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 abzuschließen.
Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung nach § 23 des Mautsystemgesetzes besteht aus dem Prüfverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 und dem Pilotbetrieb nach Absatz 1 Nummer 4.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.