§ 9 Abs. 1 EEMD-ZVAnl IIVertrag über die Durchführung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Dem Anbieter steht hinsichtlich der an den Mauterheber auszukehrenden Mauteinnahmen weder ein Aufrechnungs- noch ein Zurückbehaltungsrecht zu. Eine Aufrechnung…
§ 21 Abs. 3 EEMD-ZVAnl IIVertrag über die Durchführung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Der Mauterheber ist berechtigt, die nach § 27 dieses Vertrages verwirkten Vertragsstrafen mit den Vergütungsansprüchen der folgenden Kalendermonate…