BGAktFV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 BGAktFVIn Papierform angelegte AktenVerordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten § 1§ 3 Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. § 1§ 3