BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1304 BGBGeschäftsunfähigkeitBürgerliches Gesetzbuch · Buch 4, Abschnitt 1, Titel 2, Untertitel 1 § 1303§ 1305 Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.