BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1367 BGBEinseitige RechtsgeschäfteBürgerliches Gesetzbuch · Buch 4, Abschnitt 1, Titel 6, Untertitel 1 § 1366§ 1368 Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.