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Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
sich verpflichtet, das Verbot gemäß Absatz 8 bei allen späteren Weiterveräußerungen oder -übertragungen, die sie gegebenenfalls vornimmt, zu berücksichtigen,…
Das gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.
sich verpflichtet, das Verbot gemäß Absatz 8 bei allen späteren Weiterveräußerungen oder -übertragungen, die sie gegebenenfalls vornimmt, zu berücksichtigen,…
sich verpflichtet, das Verbot gemäß Absatz 8 bei allen späteren Weiterveräußerungen oder -übertragungen, die sie gegebenenfalls vornimmt, zu berücksichtigen,…
sich verpflichtet, das Verbot gemäß Absatz 8 bei allen späteren Weiterveräußerungen oder -übertragungen, die sie gegebenenfalls vornimmt, zu berücksichtigen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.