§ 1471 BGB
Beginn der Auseinandersetzung
(1)
Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.
(2)
Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.
Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.
Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.