§ 1612b BGB
Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden: In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.