BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1759 BGBAufhebung des AnnahmeverhältnissesBürgerliches Gesetzbuch · Buch 4, Abschnitt 2, Titel 7, Untertitel 1 § 1758§ 1760 Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.