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Eine natürliche Person muss nach geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert.
ihren Kenntnissen und Erfahrungen,
ihren persönlichen Eigenschaften,
ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie
ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen
Zum Vormund kann bestellt werden:
er nicht unter elterlicher Sorge steht,
er als Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bestellt wurde und jetzt eine andere Person geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu…
Eine Person, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu dem Volljährigen hat, soll nur dann zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden, wenn sie…
wenn es einen Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorschlägt, dass eine Person, die geeignet und bereit ist, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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