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Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen
gemeinschaftlichen Vormündern,
mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen,
Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Absatz 1 ist auf die Person gemäß § 1796 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat.
Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer…
das Jugendamt.
Für das Jugendamt, den Vereinsvormund und den Vormundschaftsverein als Vormund gilt § 1859 Absatz 1 entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.