BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1806 BGBEnde der VormundschaftBürgerliches Gesetzbuch · Buch 4, Abschnitt 3, Titel 1, Untertitel 4 § 1805§ 1807 BarrierefreiDie Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung gemäß § 1773 nicht mehr gegeben sind.