BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietBürgerliches Recht - Bürgerliches Gesetzbuch und Nebengesetze§ 1855 BGBErklärung der GenehmigungBürgerliches Gesetzbuch · Buch 4, Abschnitt 3, Titel 3, Untertitel 2, Kapitel 3, Unterkapitel 5§ 1856 BarrierefreiDas Betreuungsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Betreuer gegenüber erklären.