Bürgerliches Gesetzbuch · Buch 4, Abschnitt 3, Titel 3, Untertitel 5
Gilt der Betreute als mittellos im Sinne von § 1880, so kann der Betreuer den Vorschuss, den Aufwendungsersatz nach § 1877 oder die Aufwandspauschale nach § 1878 aus der Staatskasse verlangen.
0 0
§ 1879 BGBKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen