§ 207 BGB
Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
dem Kind und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
seinen Eltern oder
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
§ 208 bleibt unberührt.