§ 2082 BGB
Anfechtungsfrist
(1)
Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2)
(3)
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.
Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.