BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2160 BGBVorversterben des BedachtenBürgerliches Gesetzbuch · Buch 5, Abschnitt 3, Titel 4 § 2159§ 2161 Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.