§ 2231 BGB
Ordentliche Testamente
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
1.
zur Niederschrift eines Notars,
2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
zur Niederschrift eines Notars,
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.