BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2304 BGBAuslegungsregelBürgerliches Gesetzbuch · Buch 5, Abschnitt 5 § 2303§ 2305 BarrierefreiDie Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.