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Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.
Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
Hat im Falle des § 2282 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der…
Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten.
Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.