BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietBürgerliches Recht - Bürgerliches Gesetzbuch und Nebengesetze§ 2274 BGBPersönlicher AbschlussBürgerliches Gesetzbuch · Buch 5, Abschnitt 4§ 2275 BarrierefreiDer Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.