BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2371 BGBFormBürgerliches Gesetzbuch · Buch 5, Abschnitt 9§ 2372 BarrierefreiEin Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.