BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 242 BGBLeistung nach Treu und GlaubenBürgerliches Gesetzbuch · Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 § 241a§ 243 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiKI-Hinweise anzeigenDer Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. 0 0 0 0