Bürgerliches Gesetzbuch · Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2a, Untertitel 1
Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, so hat er das digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln im Sinne der §§ 327e bis 327g bereitzustellen.
§ 327d BGBKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen