Bürgerliches Gesetzbuch · Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2a, Untertitel 2
Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Untertitels anzuwenden.
§ 327t BGBKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen