BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 334 BGBEinwendungen des Schuldners gegenüber dem DrittenBürgerliches Gesetzbuch · Buch 2, Abschnitt 3, Titel 3 § 333§ 335 KI-Hinweise anzeigenEinwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu. 0 0