BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 349 BGBErklärung des RücktrittsBürgerliches Gesetzbuch · Buch 2, Abschnitt 3, Titel 5, Untertitel 1 § 348§ 350 BarrierefreiDer Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.