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Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
Gesetzlicher Forderungsübergang Hat eine Person („Gläubiger“) eine vertragliche Forderung gegen eine andere Person („Schuldner“) und ist ein Dritter…
Hat eine Person („der Gläubiger“) aufgrund eines außervertraglichen Schuldverhältnisses eine Forderung gegen eine andere Person („den Schuldner“) und hat ein…
Übertragung der Forderung
Stand die Forderung einem anderen Gläubiger zu, kann dieser deren Übertragung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung…
Forderungsübergang nach §§ 93 und 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 27g des Bundesversorgungsgesetzes, § 95 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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