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Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kreditverträge und etwaige Änderungen dieser Verträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt…
Kreditverträge werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt. Alle Vertragsparteien erhalten eine Ausfertigung des Kreditvertrags.…
Bei Kreditverträgen nach Artikel 2 Absatz 6 oder 7 müssen die vorvertraglichen Informationen nach Artikel 10 Absatz 1 abweichend von Artikel 10 Absatz 3 alle…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditvertrag in klarer und prägnanter Form alle folgenden Elemente enthält: Die in Unterabsatz 1 genannten…
Wurde der Vertrag auf Ersuchen des Verbrauchers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das die Erteilung der Informationen gemäß Absatz 1 nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 492 Form, Vertragsinhalt und Vertragsschluss“.
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt: „(1) Wenn nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, bedürfen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge der Textform und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge der Schriftform. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird. (1a) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen reicht es für den Vertragsschluss nicht aus, wenn die Erklärung des Darlehensnehmers über voreingestellte Optionen im Vertrag, wie insbesondere bereits mit einem Kreuz versehene Kästchen, erfolgt. Werden zum Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags zu markierende Kästchen verwendet, muss der Darlehensnehmer vor der Abgabe seiner Vertragserklärung auf den Inhalt und Wesensgehalt der durch das Kästchen vermittelten Vereinbarung hingewiesen werden und mit seiner Erklärung eindeutig und unmissverständlich zu erkennen geben, dass er die Vereinbarung treffen will. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Erklärung des Darlehensnehmers zum Abschluss eines Vertrags über weitere Leistungen, die dem Darlehensnehmer im Zusammenhang mit einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag angeboten werden.“
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. Abweichend von Satz 1 müssen Erklärungen des Darlehensgebers eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags im Sinne von § 493 Absatz 3 und 7, § 499 Absatz 1 und 2, ebenso wie § 504 Absatz 1 Satz 1 und 3 auf Papier oder auf einem anderen im Darlehensvertrag benannten dauerhaften Datenträger abgegeben werden.“
Automatisch aus dem Bundesgesetzblatt zugeordnet. Maßgeblich ist die amtliche Verkündung.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 4 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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