Art. 10 Abs. 1 32008L0048RICHTLINIE 2008/48/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates
Kreditverträge werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt. Alle Vertragsparteien erhalten eine Ausfertigung des Kreditvertrags.…
Erwägungsgrund 30 32008L0048RICHTLINIE 2008/48/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates
Diese Richtlinie regelt nicht Aspekte des Vertragsrechts, die die Wirksamkeit von Kreditverträgen betreffen. Daher können die Mitgliedstaaten in diesem Bereich…
Art. 10 Abs. 5 Buchst. l 32023L2225Vorvertragliche Informationen
das Recht des Verbrauchers nach Absatz 8 des vorliegenden Artikels, auf Anforderung unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs auf Papier oder auf…
Erwägungsgrund 58 32023L2225Diese Richtlinie sollte nicht Aspekte des Vertragsrechts regeln, die die Wirksamkeit von Kreditverträgen betreffen. Daher sollten die Mitgliedstaaten in diesem…
Art. 2 Abs. 8 32023L2225Anwendungsbereich
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben d, e und f, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 3 für einen…