§ 584a BGB
Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
(1)
Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.
(2)
Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.
Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.
Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.