BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 609 BGBEntgeltBürgerliches Gesetzbuch · Buch 2, Abschnitt 8, Titel 7 § 608§ 610 BarrierefreiKI-Hinweise anzeigenEin Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen. 0 0