BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 634 BGBRechte des Bestellers bei MängelnBürgerliches Gesetzbuch · Buch 2, Abschnitt 8, Titel 9, Untertitel 1, Kapitel 1 § 633§ 634a BarrierefreiKI-Hinweise anzeigenIst das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 0 0 0 01.nach § 635 Nacherfüllung verlangen, 0 0 0 02.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,3.nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und 0 04.nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. 0 0 0 0