Bürgerliches Gesetzbuch · Buch 2, Abschnitt 8, Titel 9, Untertitel 4
§ 651o BGBKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
(1)
Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
(2)
Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,
1.
die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder