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Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:
Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
Auflösungsbeschluss;
Tod eines Gesellschafters;
Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter;
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;
Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters.
Die Gesellschaft endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.
Auflösungsbeschluss.
Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;
der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung der Gesellschaft führende Kündigung erfolgt ist (§ 735 Absatz 2 Satz 2).
Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft…
Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst: Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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