BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 740 BGBFehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare VorschriftenBürgerliches Gesetzbuch · Buch 2, Abschnitt 8, Titel 16, Untertitel 3§ 740a Barrierefrei(1)Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen.(2)Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden.