Bürgerliches Gesetzbuch · Buch 2, Abschnitt 8, Titel 22
Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.
0 0
0 0
§ 782 BGBKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen