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Die übernehmende Stiftung hat die Zulegung oder die Zusammenlegung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem die Wirkungen der Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86f Absatz 1 oder Absatz 2 eingetreten sind, durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger der an der Zulegung oder Zusammenlegung beteiligten Stiftungen auf ihr Recht nach § 86h hinzuweisen. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bewirkt.
Die Anerkennung, Aufhebung, Auflösung, Zulegung oder Zusammenlegung, die Änderung des Namens oder Zweckes sowie die Sitzverlegung von Stiftungen werden durch…
| Behördliche Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 BGB einschließlich (1) der Einholung einer im Einzelfall erforderlichen Zustimmung gemäß §…
| Behördliche Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 BGB einschließlich (1) der Einholung einer im Einzelfall erforderlichen Zustimmung gemäß §…
Mit der Genehmigung der Zusammenlegung wird die neue Stiftung rechtsfähig.
Der Zusammenschluß wird mit der durch die Aufsichtsbehörde vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachung wirksam, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist;…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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