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§ 13 des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 13 Ergänzende Vorschriften Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sächsischen Stiftungsgesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
Die laufende Nummer 97 der Anlage 1 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR | Schlichthoheitliche Leistung „Lfd. Nr. | Tarif- stelle | Gegenstand | Gebühren EUR | Schlicht- hoheit- liche Leistung 97 | Vereine und Stiftungen Sächsisches Stiftungsgesetz (SächsStiftG) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
| Anerkennung einer Stiftung nach § 80 Abs. 2, § 82 BGB, § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsStiftG | 300 bis 1 500 Anmerkung: Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben.
| Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 Satz 1 BGB | 300 bis 1 500
| Genehmigung zur Änderung einer Satzung einer Stiftung nach § 85a Abs. 1 Satz 2 BGB oder § 4 Abs. 3 SächsStiftG einschließlich der Einholung einer im Einzelfall erforderlichen Zustimmung zu einer Sitzverlegung außerhalb des Freistaates Sachsen nach § 85a Abs. 3 BGB | 300 bis 1 200
| Genehmigung einer Ausnahme von der Verpflichtung, das Grundstockvermögen ungeschmälert in seinem Bestand und seiner Ertragskraft zu erhalten, nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsStiftG | 67 bis 1 200 Anmerkung zu Tarifstelle 3 und 4: Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben.
| Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins nach § 33 Abs. 2 BGB | 65 bis 1 200
| Genehmigung des Zulegungs- oder Zusammenlegungsvertrags von Stiftungen nach § 86b Abs. 1 Satz 2 BGB einschließlich der Einholung einer im Einzelfall erforderlichen Zustimmung nach § 86b Abs. 3 BGB soweit für die übertragende Stiftung eine andere Behörde zuständig ist | 67 bis 1 500
| Behördliche Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 BGB einschließlich (1) der Einholung einer im Einzelfall erforderlichen Zustimmung gemäß § 86b Abs. 3 BGB soweit für die übertragende Stiftung eine andere Behörde zuständig ist und (2) einer im Einzelfall vorzunehmenden Anhörung von Personen nach § 86c Abs. 1 Satz 2 BGB gemäß § 86e Abs. 2 BGB | 67 bis 1 500
| Genehmigung der Auflösung von Stiftungen nach § 87 Abs. 3 BGB | 300 bis 1 500
| Aufhebung von Stiftungen nach § 87a BGB und § 17 Abs. 3 Satz 2 SächsStiftG | 300 bis 1 500 Anmerkung zu Tarifstelle 6 bis 9: Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben.
| Sonstige Genehmigungen oder Maßnahmen aufgrund der Satzung einer Stiftung | 65 bis 500
| Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB | 70 bis 600
| Anordnung zur Vorlage eines Prüfberichts nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SächsStiftG | 67 bis 227
| Zulassung von Ausnahmen von der jährlichen Vorlagepflicht nach § 7 Abs. 3 Satz 5 SächsStiftG | 67 bis 500 Anmerkung: Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben.
| Aufsichtsmaßnahmen nach § 11 Abs. 2 bis 6 SächsStiftG | 67 bis 1 515 Anmerkung: Auf die sachliche Verwaltungskostenfreiheit gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwKG wird hingewiesen.
| Ausstellen einer Bescheinigung über die Berechtigung, die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich vertreten zu dürfen | 30 bis 250
| Erstellung eines beglaubigten Abdrucks aus dem Stiftungsverzeichnis nach § 13 SächsStiftG | 5 je Beglaubigung Anmerkung zu Tarifstelle 15 und 16: Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben.
| Erteilung einer Auskunft aus dem Stiftungsverzeichnis nach § 13 SächsStiftG | 12 je Auskunft und Stiftung Anmerkungen: (1) Die Kosten sind nicht zu erheben, wenn es sich um eine Auskunft einfacher Art, zum Beispiel eine telefonische Auskunft, handelt. (2) Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben. | “.
Durch Satzungsänderung können Bestimmungen der Satzung, die nicht unter Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 fallen, geändert werden, wenn dies der Erfüllung des…
| Genehmigung zur Aufhebung einer Stiftung, zur Zusammenlegung von Stiftungen und zur Verlegung des Sitzes einer Stiftung in den oder aus dem Freistaat Sachsen…
| Genehmigung zur Änderung einer Satzung einer Stiftung nach § 85a Abs. 1 Satz 2 BGB oder § 4 Abs. 3 SächsStiftG einschließlich der Einholung einer im…
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sächsischen Stiftungsgesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870), das durch Artikel 3 des…
Im Falle einer Satzungsänderung hat eine bisher steuerbegünstigte Stiftung der Stiftungsbehörde auf Verlangen eine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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