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Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich, welcher die Sache zum Zwecke der Ausübung eines Nutzungsrechts an ihr besitzt.
„Eigenbesitzer“ die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst ausübt,
Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden…
weder direkt noch indirekt, vollständig oder teilweise im Eigentum der Rechtsinhaber steht noch direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise von den…
„Besitzer der Waren“ ist die Person, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren befinden;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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