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Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Zollbehörden“ sind die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und sonstige nach einzelstaatlichem Recht zur Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden;
„zollrechtliche Vorschriften“ umfasst alles Folgende:
die vorliegende Verordnung sowie die auf Unionsebene oder auf einzelstaatlicher Ebene zu seiner Änderung, Ergänzung oder Durchführung erlassenen Vorschriften,
den Gemeinsamen Zolltarif,
die Rechtsakte zur Festlegung eines Unionssystems der Zollbefreiungen,
in internationalen Übereinkünften enthaltene zollrechtliche Vorschriften, soweit diese in der Union anwendbar sind, und
die Verordnung (EU) 2022/2399 und die Bestimmungen zu ihrer Änderung, Ergänzung oder Durchführung;
„andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften“ sind andere als zollrechtliche Vorschriften, die auf Waren, die in das Zollgebiet der Union gelangen, es verlassen oder es durchqueren, oder auf Waren, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, Anwendung finden und an deren Umsetzung die Zollbehörden beteiligt sind;
„handelspolitische Maßnahmen“ sind als Teil anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften gemäß Artikel 207 AEUV erlassene Maßnahmen, die keine vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzölle, Ausgleichszölle oder Schutzmaßnahmen in Form erhöhter Zölle auf bestimmte Waren sind und die insbesondere spezielle Überwachungsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen in Form von Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen umfassen;
„Person“ ist eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten;
„Wirtschaftsbeteiligter“ ist eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind;
„im Zollgebiet der Union ansässig“ bedeutet im Falle
einer natürlichen Person, dass diese ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union hat,
einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung, dass diese ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder eine ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union hat;
„ständige Niederlassung“ ist eine dauerhafte Niederlassung, in der die erforderlichen Personalmittel und die erforderlichen Sachmittel ständig vorhanden sind und über die die zollrelevanten Vorgänge einer Person vollständig oder teilweise abgewickelt werden;
„Mitgliedstaat der Ansässigkeit“ ist
der Mitgliedstaat, in dem eine Person gemäß Nummer 7 ansässig ist, oder
sofern eine juristische Person oder eine Personenvereinigung ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre ständige Niederlassung in verschiedenen Mitgliedstaaten hat, der Mitgliedstaat, in dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke dieser Person oder Personenvereinigung geführt wird oder zugänglich ist und in dem zumindest ein Teil der Zolltätigkeiten durchgeführt wird oder werden soll;
„Zollentscheidung“ ist eine Handlung der Zollbehörden auf dem Gebiet der zollrechtlichen Vorschriften zur Regelung eines Einzelfalls und mit Rechtswirkung für die betreffende Person oder die betreffenden Personen;
„Zollverfahren“ sind die folgenden Verfahren, in die Waren gemäß der vorliegenden Verordnung übergeführt werden können:
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr,
besondere Verfahren,
Ausfuhr;
„Zollformalitäten“ sind alle Vorgänge, die von einer Person und von den Zollbehörden ausgeführt werden müssen, um den zollrechtlichen Vorschriften Genüge zu tun;
„Einführer“ ist
im Falle von Fernverkäufen der Einführer im Rahmen von Fernverkäufen;
in allen anderen Fällen die Person, die bestimmt wurde, indem die Ziffern i bis v der Reihe nach angewendet wurden:
eine Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union zu entscheiden, und die dies entschieden hat;
eine Person, die die Befugnis von der unter Ziffer i genannten Person übernommen hat;
eine nachfolgende Person, die befugt ist, über die Überführung der Waren in ein Zollverfahren zu entscheiden, und die dies entschieden hat;
der Beförderer, der die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt, oder
der Besitzer der Waren;
„Einführer im Rahmen von Fernverkäufen“ ist entweder die Person, die Waren über Fernverkäufe liefert, oder die Person, die Fernverkäufe erleichtert;
„Fernverkäufe“ sind Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Waren im Sinne des Artikels 14 Absatz 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG;
„IOSS-Regelung“ (Import One Stop Shop, einzige Anlaufstelle für die Einfuhr) ist die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG;
„Ausführer“ ist
eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, sofern sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;
in Fällen, die nicht unter Buchstabe a fallen:
eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus diesem Zollgebiet zu entscheiden, und die dies entschieden hat, oder
wenn es keine Person gemäß Ziffer i gibt, jede im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Vertragspartei eines Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist;
„Wiederausfuhr“ ist die Handlung , durch die ein Ausführer Nicht-Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union verbringt;
„Vorabinformationen“ ist der Datensatz, der den Zollbehörden in Bezug auf Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, bereitzustellen oder verfügbar zu machen ist;
„Zollvertreter“ ist jede Person, die von einer anderen Person dazu bestellt wurde, für deren Geschäftsverkehr mit den Zollbehörden die Handlungen vorzunehmen und Formalitäten zu erfüllen, die im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind;
„Daten“ sind jede digitale oder nichtdigitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen, auch in Form von Dokumenten, Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material;
„zollamtliche Beobachtung“ ist das Einholen und Analysieren von Informationen über Waren, die in das Zollgebiet der Union gelangen, es verlassen oder es durchqueren, mit dem Ziel, diese Beförderungen auf Unionsebene zu überwachen, die einheitliche Anwendung der Zollkontrollen zu gewährleisten und die Befolgung der zollrechtlichen Vorschriften und anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften zu gewährleisten und zu Risikoanalyse und Risikomanagement beizutragen;
„Risiko“ ist die Wahrscheinlichkeit, dass im Zusammenhang mit zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern außerhalb dieses Gebiets beförderten Waren oder mit im Zollgebiet der Union befindlichen Nicht-Unionswaren, ein Ereignis und Auswirkungen eintreten, die Folgendes gefährden würden:
die finanziellen oder wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten;
den Schutz und die Sicherheit der Union und ihrer Bewohner, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, die Umwelt oder sonstige öffentliche Interessen;
die vorschriftsmäßige Anwendung von Maßnahmen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten;
„wirtschaftliche Analyse“ ist die Bewertung oder Quantifizierung einer Politik oder eines Wirtschaftsphänomens mit dem Ziel, nachzuvollziehen, wie sich wirtschaftliche Faktoren auf das Funktionieren einer Politik, ein geografisches Gebiet oder Gruppen von Personen auswirken, um künftig bessere Entscheidungen zu treffen;
„Risikomanagement“ ist die systematische Ermittlung von Risiken, einschließlich der Ermittlung von Profilen von Wirtschaftsbeteiligten, von denen ein Risiko ausgeht, und von verdächtigen Transaktionen, und die Anwendung aller Maßnahmen, die zur Begrenzung des Risikos und zur Minimierung seiner potenziellen Auswirkungen erforderlich sind;
„zollamtliche Überwachung“ sind von den Zollbehörden durchgeführte allgemeine Handlungen mit dem Ziel, sicherzustellen, dass die zollrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften eingehalten werden, oder mit dem Ziel, auf andere Weise zum Risikomanagement in Bezug auf diese Waren und deren Lieferketten beizutragen;
„Zollkontrollen“ sind spezifische von den Zollbehörden durchgeführte Handlungen mit dem Ziel, die Einhaltung zollrechtlicher Vorschriften und gegebenenfalls sonstiger von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften sicherzustellen, oder mit dem Ziel, auf andere Weise zum Risikomanagement in Bezug auf Waren und deren Lieferketten beizutragen;
„Prüfung“ ist eine Art der Zollkontrolle in Form spezifischer Handlungen, die von den Zollbehörden durchgeführt werden, um Nachweise dafür zu sammeln, dass das Management, die Organisation, die internen Verfahren oder internen Systeme eines Wirtschaftsbeteiligten den einschlägigen Vorschriften und Anforderungen entsprechen, und diese Nachweise zu bewerten;
„Ort der Überlassung“ ist
die zuständige Zollstelle;
der von der Zollbehörde benannte oder zugelassene Ort, einschließlich des vom geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten angegebenen Ortes, oder
eine Freizone;
„Mitteilung über die Verfügbarkeit der Waren“ ist die Handlung, durch die eine Person die Zollbehörde darüber informiert, dass sich die Waren physisch am Ort der Überlassung befinden und dass die Daten, die für die Überführung dieser Waren in das betreffende Zollverfahren oder in die vorübergehende Verwahrung oder für die Beendigung des Unionsversandverfahrens erforderlich sind, bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden;
„Stichprobenkontrollen“ sind Zollkontrollen, die nach den Grundsätzen der Zufallsstichprobe in Bezug auf eine Grundgesamtheit durchgeführt werden;
„Besitzer der Waren“ ist die Person, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren befinden;
„Beförderer“ ist
im Zusammenhang mit dem Eingang von Waren die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Union verantwortlich ist; jedoch
ist im kombinierten Verkehr der „Beförderer“ die Person, die das Beförderungsmittel betreibt, das sich, sobald es in das Zollgebiet der Union verbracht worden ist, als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt,
ist im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung der „Beförderer“ die Person, die einen Vertrag über die tatsächliche Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Union abschließt und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausstellt;
im Zusammenhang mit dem Ausgang von Waren die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union verantwortlich ist; jedoch
ist im kombinierten Verkehr, wenn das aktive Beförderungsmittel, das das Zollgebiet der Union verlässt, nur ein anderes Beförderungsmittel befördert, das sich nach dem Eintreffen des aktiven Beförderungsmittels an seinem Bestimmungsort als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt, der „Beförderer“ die Person, die das Beförderungsmittel betreibt, das sich von selbst fortbewegt, sobald das Beförderungsmittel, das das Zollgebiet der Union verlässt, an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist,
ist im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung der „Beförderer“ die Person, die einen Vertrag über die tatsächliche Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union abschließt und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausstellt;
„Risikoanalyse“ ist die Verarbeitung von Daten, einschließlich personenbezogener Daten, mit dem Ziel, mögliche Risiken zu ermitteln oder zu beziffern, soweit relevant unter Nutzung von Analysemethoden und Systemen der künstlichen Intelligenz (KI) im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
„Risikosignal“ ist der Hinweis auf ein mögliches Risiko auf der Grundlage automatisierter Verarbeitungsvorgänge, bei denen eine Risikoanalyse in Bezug auf Daten, Informationen oder Unterlagen durchgeführt wird;
„Ergebnis der Risikoanalyse“ ist im Falle eines Risikosignals die Feststellung auf der Grundlage eines automatischen Verfahrens oder nach einer weiteren Überprüfung des Risikosignals durch eine Person, dass ein Risiko besteht oder dass kein Risiko besteht;
„Risikominderungsmaßnahmen“ sind die Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Steuerung eines Risikos oder zur Begrenzung seiner Auswirkungen, einschließlich
der Anweisung an den Beförderer oder Ausführer, die Waren nicht zu laden oder zu befördern;
der Anforderung relevanter zusätzlicher Informationen oder Maßnahmen;
der Ermittlung von Situationen, in denen Maßnahmen einer anderen Zollbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde angemessen sein könnten;
der Empfehlung bezüglich des am besten geeigneten Ortes für die Durchführung von Kontrollen und der am besten geeigneten Maßnahmen für diese Kontrollen;
der Durchführung einer Zollkontrolle;
der Festlegung der Route, über die die Waren aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen sind, und der hierbei einzuhaltenden Frist;
„Kontrollempfehlung“ ist die auf der Risikoanalyse beruhende Schlussfolgerung einer Zollbehörde oder der EU-Zollbehörde dazu, ob und gegebenenfalls mit welchen Mitteln, wann und wo eine Risikominderungsmaßnahme durchgeführt werden sollte;
„Kontrollentscheidung“ ist die Einzelentscheidung, mit der eine Zollbehörde entscheidet, ob eine Kontrolle erfolgen soll oder nicht;
„Kontrollergebnis“ sind die vorläufigen und endgültigen Ergebnisse einer Kontrolle, wobei darin auch etwaige weitere Maßnahmen und die von den Ergebnissen betroffenen Behörden zu nennen sind;
„gemeinsame vorrangige Kontrollbereiche“ sind bestimmte Zollverfahren, Arten von Waren, Verkehrswege, Beförderungsarten oder Wirtschaftsbeteiligte, die mit dem Ziel ausgewählt werden, sie in einem bestimmten Zeitraum – unbeschadet anderer üblicherweise von den Zollbehörden durchgeführter Kontrollen – verstärkt der Risikoanalyse und Risikominderungsmaßnahmen zu unterziehen;
„gemeinsame Risikokriterien und -standards“ sind Parameter für die Risikoanalyse eines Risikobereichs und entsprechende Standards für die praktische Anwendung dieser Parameter;
„Überwachungsstrategie“ ist ein Ansatz für den Umgang mit einem Risiko, der ein angemessenes und wirksames ausgewogenes Verhältnis zwischen den Tätigkeiten der operativen zollamtlichen Überwachung und den Risikominderungsmaßnahmen innerhalb der Lieferkette herstellen soll;
„Sendung“ sind Waren, die im Rahmen desselben Beförderungsvertrags mit demselben Beförderungsmittel, einschließlich der multimodalen Beförderung, von einem Versender zu einem Empfänger befördert werden, aus demselben Gebiet oder Drittland stammen und derselben Art, Klasse oder Bezeichnung angehören oder zusammen verpackt werden;
„zollrechtlicher Status“ ist der Status von Waren als Unionswaren oder Nicht-Unionswaren;
„Unionswaren“ sind Waren, die
im Zollgebiet der Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Drittländern eingeführten Waren verwendet wurden,
aus Drittländern in das Zollgebiet der Union verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden;
im Zollgebiet der Union entweder ausschließlich aus Waren nach Buchstabe b oder aus Waren nach den Buchstaben a und b gewonnen oder hergestellt wurden;
„Nicht-Unionswaren“ sind andere Waren als Unionswaren oder Waren, die ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren haben;
„Überlassung von Waren“ ist die Handlung, durch die die Zollbehörden oder andere in ihrem Namen handelnde Personen Waren für das Zollverfahren zur Verfügung stellen, in das die betreffenden Waren übergeführt werden sollen;
„summarische Eingangsanmeldung“ ist die Handlung, durch die eine Person die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Art und Weise und innerhalb einer bestimmten Frist darüber informiert, dass Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen;
„summarische Ausgangsanmeldung“ ist die Handlung, durch die eine Person die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Art und Weise und innerhalb einer bestimmten Frist darüber informiert, dass Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen;
„Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung“ ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise angibt, dass sich Waren in der vorübergehenden Verwahrung befinden;
„Zollanmeldung“ ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen, gegebenenfalls unter Angabe der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen Regelung;
„Gestellung“ ist die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden benannten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen.
„Anmelder“ ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung abgibt, oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung oder Mitteilung abgegeben wird;
„Wiederausfuhranmeldung“ ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Nicht-Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen, mit Ausnahme der Nicht-Unionswaren, die sich im Freizonenverfahren oder in vorübergehender Verwahrung befinden;
„Wiederausfuhrmitteilung“ ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Nicht-Unionswaren, die sich in einem Freizonenverfahren oder in vorübergehender Verwahrung befinden, aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen;
„Hersteller“ ist
der Hersteller der Ware gemäß den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften, die auf diese Ware Anwendung finden;
im Falle landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 AEUV oder im Falle von Rohstoffen der Erzeuger, oder
wenn es keinen Hersteller oder Erzeuger im Sinne der Buchstaben a bzw. b gibt, die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die die Ware hergestellt hat oder herstellen ließ und sie unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke oder unter dem Namen oder der Marke der Personenvereinigung vermarktet;
„Warenlieferant“ ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung in der Lieferkette, die eine Ware ganz oder teilweise herstellt, ob als Hersteller oder anderweitig;
„vorübergehende Verwahrung“ ist das vorübergehende Lagern von Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Beförderer das Eintreffen der Ware im Zollgebiet der Union meldet, und ihrer Überführung in ein Zollverfahren oder ihrer Wiederausfuhr;
„voraussichtliche erste Eingangszollstelle“ ist die Zollstelle, die für die zollamtliche Überwachung an dem Ort zuständig ist, an dem das die Waren befördernde Beförderungsmittel aus einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union im Zollgebiet der Union eintreffen soll;
„Vorabinformationen über die Fracht“ ist der Datensatz, der den Zollbehörden in Bezug auf Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, bereitzustellen oder verfügbar zu machen ist;
„Veredelungserzeugnisse“ sind in die Veredelung übergeführte Waren, die Veredelungsvorgängen unterzogen worden sind;
„Veredelungsvorgänge“ sind Folgende:
die Bearbeitung von Waren einschließlich der Montage, der Zusammensetzung und des Anbringens dieser Waren an andere Waren,
die Verarbeitung von Waren,
die Zerstörung von Waren,
die Ausbesserung von Waren einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung,
die Verwendung von Waren, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung der Veredelungserzeugnisse ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn diese Waren hierbei vollständig oder teilweise verbraucht werden (Produktionshilfsmittel);
„Inhaber des Versandverfahrens“ ist die Person, die die Versandanmeldung abgibt oder die für die Überführung der Waren in dieses Verfahren erforderlichen Informationen vorlegt, oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung abgegeben wird oder die Informationen vorgelegt werden;
„Ausbeute“ ist die Menge oder der Prozentsatz der Veredelungserzeugnisse, die bzw. der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von in ein Veredelungsverfahren übergeführten Waren gewonnen wird;
„Drittland“ ist ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union;
„Zollschuld“ ist die Verpflichtung einer Person, den aufgrund der zollrechtlichen Vorschriften für eine bestimmte Ware vorgesehenen Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu entrichten;
„Schuldner“ ist eine zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person;
„Einfuhrabgaben“ sind die für die Einfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben;
„Ausfuhrabgaben“ sind die für die Ausfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben;
„Erstattung“ ist die Rückzahlung eines entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags;
„Erlass“ ist die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung eines noch nicht entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags;
„Einkaufsprovision“ ist ein Betrag, den ein Einführer einem für ihn auftretenden Vertreter dafür zahlt, dass diese ihn beim Kauf der zu bewertenden Waren vertritt;
„Krise“ ist ein natürliches oder vom Menschen verursachtes Ereignis außergewöhnlicher Art und außergewöhnlichen Ausmaßes, das sich innerhalb oder außerhalb der Union ereignet und den Schutz, die Sicherheit, die Gesundheit und das Leben von Bewohnern, Wirtschaftsbeteiligten und Bediensteten der Zollbehörden gefährdet und das dringende Maßnahmen in Bezug auf den Eingang, den Ausgang oder die Durchfuhr von Waren erfordert;
„Krisenstab“ ist ein Dienst innerhalb der EU-Zollbehörde, der die Krisenbewältigungsmaßnahmen der Union innerhalb der Zollunion koordiniert;
„Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“ sind Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 der Empfehlung 2003/361/EG;
„Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte“ oder „EORI-Nummer“ (Economic Operators Registration and Identification number) ist eine im Zollgebiet der Union eindeutige Kennnummer, die von einer Zollbehörde einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer anderen Person zur Registrierung dieses Wirtschaftsbeteiligten oder dieser Person für Zollzwecke zugewiesen wird;
„Warenposition“ bezeichnet eine oder mehrere Waren in einer Sendung, die dieselbe zolltarifliche Einreihung, dieselbe Bezeichnung und – sofern dies im Rahmen der Datenanforderungen für die betreffende Zollanmeldung oder für die den Zollbehörden bereitzustellenden oder verfügbar zu machenden Daten vorgesehen ist – denselben Ursprung aufweisen;
„gemeinsame Grenzübergangsstelle“ ist jede Grenzübergangsstelle für Zollzwecke, die entweder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines benachbarten Drittlands liegt und an der die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats und dieses benachbarten Drittlands ihre jeweiligen zollrechtlichen Vorschriften gemäß einem bilateralen Abkommen anwenden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die Person, der die Rechte und Pflichten hinsichtlich eines Zollverfahrens übertragen wurden.
alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form — mit oder ohne Rechtspersönlichkeit —, die Vermögensgegenstände besitzen oder verwalten, welche…
die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, vorgesehen ist oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.