BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 898 BGBUnverjährbarkeit der BerichtigungsansprücheBürgerliches Gesetzbuch · Buch 3, Abschnitt 2 § 897§ 899 Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.