Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gebührengläubiger ist
der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder
der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.
dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist,
Der Gebührengläubiger erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vom Gebührenschuldner Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes und…
zu dessen Gunsten die jeweilige gebührenfähige Leistung vorgenommen wird.
Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die der Gebührengläubiger vom Gebührenschuldner für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhebt.
Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde eine kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.