Gesetze
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Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde eine kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt.
Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Stelle eine kostenpflichtige Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung vornimmt.
Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Benutzung erlaubt.
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden nach näherer Bestimmung einer Ausführungsverordnung VwVG von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen…
Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere, mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestattete juristische Personen des öffentlichen Rechts Kostengläubiger, so…
Für Amtshandlungen, Prüfungen und Besichtigungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen werden von demjenigen, der die…
wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.