§ 7 Abs. 3 SGleiGSoldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
Wenn ein bestimmtes Geschlecht wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die auszuübende Verwendung ist, sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
§ 6 Abs. 3 SGleiGSoldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
Wenn ein bestimmtes Geschlecht wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die auszuübende Verwendung ist, sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
Art. 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 43 Buchst. b SN-20912Fünftes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der oder dem Gleichstellungsbeauftragten ist bei der Behandlung von Angelegenheiten, die seine Aufgaben und…
Art. 6 Abs. 2 32016D1351BESCHLUSS (EU) 2016/1351 DES RATES vom 4. August 2016 über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/676/EG
Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben, die bei der Umsetzung aller Aspekte dieses…
§ 62 Nr. 5 BPersVGBundespersonalvertretungsgesetz
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern sowie Benachteiligungen von Menschen, die sich keinem dieser Geschlechter…