§ 7 SGleiG
In den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind in die Annahmeverfahren mindestens ebenso viele Frauen wie Männer einzubeziehen, sofern Liegen nicht ausreichend Bewerbungen von Frauen vor, sind alle Bewerberinnen einzubeziehen, die das erforderliche Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen. Bei gleicher Qualifikation sind Frauen in den Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bevorzugt zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen in der Person eines Mitbewerbers überwiegen.
ausreichend Bewerbungen von Frauen vorliegen und
die Bewerberinnen das erforderliche Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen.
Für Auswahlverfahren in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Die bevorzugte Berücksichtigung gilt bei Auswahlverfahren insbesondere für
Berufungen in das Dienstverhältnis,
Umwandlungen des Dienstverhältnisses,
Beförderungen,
Wechsel der Laufbahn und
förderliche Verwendungsentscheidungen.
In den Annahmeverfahren und den Auswahlverfahren dürfen Fragen nicht gestellt werden zu Die ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der körperlichen Eignung dürfen sich ohne ausdrückliche Einwilligung nicht gezielt auf das Bestehen einer Schwangerschaft erstrecken.
dem Familienstand,
einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft und
den bestehenden oder geplanten Familien- oder Pflegeaufgaben.
Die Prüf- und Auswahlkommissionen sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.