BGS-JArbSchV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 BGS-JArbSchVVerordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei § 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 4