BGSResOffBPräsErnAnO — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungArt 3 BGSResOffBPräsErnAnOAnordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Grenzschutzoffiziere der Reserve Art 2Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Art 2