Art. 2 Abs. 1 SN-17811Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Umsetzung des Sächsischen Schulgesetzes für den Bereich der Berufsschule und des Beruflichen Gymnasiums sowie zur Änderung der staatlichen Anerkennung von Berufsschulen
Die betriebliche Ausbildung beginnt bei anerkannten Ausbildungsberufen mit einer 42monatigen Ausbildungsdauer während des Besuchs der Klassenstufe 11 am 1. März…
§ 2 Abs. 2 MSchnAusbV 2004Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin
Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a…
§ 2 Abs. 2 FMontAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin
Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29…
§ 2 Abs. 2 FleiAusbV 2005Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin
Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a…
§ 2 Abs. 2 FahrmAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin
Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a…